Krausnick-Groß Wasserburg (niedersorbisch Kšušwica-Wódowy Grod) ist eine Gemeinde im Landkreis Dahme-Spreewald in Brandenburg
Bundesland
Landkreis
Dahme-Spreewald
Einwohner
611 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
15910
Vorwahlen
035472, 035473
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Krausnick-Groß Wasserburg
Hauptstraße 1
15913 Krausnick-Groß Wasserburg
2. Bürgeramt Landkreis Dahme-Spreewald
Bahnhofstraße 24
15907 Lübben (Spreewald)
3. Ordnungsamt Landkreis Dahme-Spreewald
Friedrichstraße 1
15907 Lübben (Spreewald)
Gemeinde Krausnick-Groß Wasserburg – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 13:00 - 17:00
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 13:00 - 16:00
- Freitag: Geschlossen
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.